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Werkvertrag

Ein/e Werkvertragsnehmer/-in verpflichtet sich im Rahmen eines Werkvertrages zur Erstellung eines bestimmten „Werkes“ (z.B. Erstellung einer Homepage). Sie/Er ist nicht weisungsgebunden und daher selbstständig. Ein Werkvertrag ist auf Erfolg ausgerichtet, kann das „Werk“ nicht geleistet werden, muss kein Entgelt bezahlt werden. Das Arbeitsrecht (z.B. mindestens 5 Wochen Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit etc.) gilt nicht.

Letzte Aktualisierung: 17. September 2020

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