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Geringfügig Beschäftigte
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist gegeben, wenn die im § 5 ASVG angeführten monatlichen Grenzbeträge (2026: 551,10 €) nicht überschritten werden. Diese Grenze wird jährlich neu festgelegt. Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert (Option bzgl. Pensions- und Krankenversicherung) und haben Anspruch auf ein 13. und 14. Gehalt sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Letzte Aktualisierung: 4. August 2026
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