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Freier Dienstvertrag

Arbeitnehmer/-innen können auf Basis eines freien Dienstvertrages für eine/n Arbeitgeber/-in tätig werden und dafür Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, wobei im Wesentlichen dieselben steuerlichen Abgaben geleistet werden müssen. Gesetzlich liegt ein freier Dienstvertrag vor, wenn die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 ASVG erfüllt sind. Das Arbeitsrecht (z.B. mindestens 5 Wochen Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit etc.) gilt jedoch nur bei Vereinbarung. Steuerlich gelten freie Dienstnehmer/-innen als Selbstständige und müssen ihre Einkünfte für die Veranlagung zur Einkommenssteuer erklären.

Wesentlich für die Unterscheidung zum Werkvertrag ist, dass keine Erfolgsgarantie vorliegt. Während ein Werkvertrag die Erstellung eines bestimmten "Werkes" regelt, wird ein freier Dienstvertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen.

Letzte Aktualisierung: 17. September 2020

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